• 18. März 2024

Neuerungen beim Gebäudeenergiegesetz für einen reibungsloseren Übergang zur Klimaneutralität

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Tina

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Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz soll zwar bis 2045 alle Immobilien klimaneutral machen, beginnt aber mit bescheidenen Schritten. Zunächst sollen die Heizungen in kommenden Neubauten in Neubaugebieten zu 65 Prozent mithilfe von erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

 

Übergangsfristen für Bestandsbauten

Besitzern von Bestandsbauten werden Übergangsfristen eingeräumt, damit Kommunen genügend Zeit für die Wärmeplanung bleibt. Erst dann stehen den Immobilieneigentümern genügend Informationen zur Verfügung, damit sie sich für eine eigene dezentrale Heizungslösung oder für ein Fernwärmesystem entscheiden können. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen ab dem 30. Juni 2026 und kleine Kommunen von bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 entsprechende Strategien vorlegen. Hat die Kommune bereits früher eine Entscheidung getroffen, können kürzere Fristen zum Tragen kommen.

 

 

Heizungstausch mit Fördermöglichkeiten

Funktionierende Heizungen und beschädigte, die sich noch reparieren lassen, dürfen weiter genutzt werden. Bis zu den oben genannten Fristen für die Wärmeplanung können auch weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden, allerdings müssen diese ab 2029 erneuerbare Energien im folgenden Maß nutzen müssen:

  • Mindestens 15 Prozent ab 2029
  • Mindestens 30 Prozent ab 2035
  • Mindestens 60 Prozent ab 2040
  • 100 Prozent ab 2045

Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen schon jetzt ausgetauscht werden. Vermieter, die eine Anlage durch eine neue nach GEG-Vorgaben austauschen, können bei Erhalt einer staatlichen Förderung die Miete um 10 Prozent erhöhen. Ansonsten darf nur eine Mietanpassung um 8 Prozent erfolgen. 

 

#gebäudeenergiegesetz

#heizungsmodernisierung

#wärmewende

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