Die energetische Modernisierung von Altbauten lohnt sich besonders in Zeiten steigender Energiekosten. Damit sich die Investitionen für Vermieter*innen auch rechnen, müssen sie in der Regel ihre Mieter*innen daran beteiligen. Dabei gilt es, einiges zu beachten.
Vermieter*innen dürfen acht Prozent der Modernisierungskosten (z. B. für Energieeffizienz) auf die Mieter*innen umlegen. Die Mieterhöhung ist jedoch auf drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren begrenzt. Bei Ausgangsmieten, die unter sieben Euro liegen, sind zwei Euro pro Quadratmeter mehr möglich.
Modernisierungskosten müssen bei der Berechnung aber von normalen Instandhaltungskosten- und Sanierungsausgaben genau getrennt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Alternativ kann bei Gesamtkosten von bis 10.000 Euro eine Pauschale von 30 Prozent abgezogen werden. Hausbesitzer*innen dürfen bei Heizungsmodernisierungskosten, bei denen sie Förderungen in Anspruch genommen haben, zehn Prozent umlegen. Ohne Förderung sind höchstens acht Prozent erlaubt.
Mieter*innen müssen drei Monate vor Beginn über die Art, Kosten und Dauer der Maßnahmen informiert werden. Sie können unter bestimmten Umständen Härteeinwände geltend machen, z. B. Schwangerschaft, Krankheit oder bei einer Mieterhöhung über einem Drittel des Nettoeinkommens. Während der Arbeiten gelten Rechte wie Mietminderung und Schadensübernahme durch Vermieter*innen. Das kann auch die Kostenübernahme für die Reinigung oder Miete einer Ausweichwohnung beinhalten.
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